190 Z. 105). An der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte denselben Vorfall als Versuch der Straf- und Zivilklägerin dar, ihn in N.________ auszusetzen (pag. 1001 f. Z. 39 ff.). Die Tendenz, die Straf- und Zivilklägerin abzuwerten und sie für die ihm vorgeworfenen Ereignisse verantwortlich zu machen, mündete in der Berufungsverhandlung schliesslich in der Erklärung, er habe den Brief an die Straf- und Zivilklägerin (pag. 121) bei deren Kollegin hinterlassen, damit die Strafund Zivilklägerin zur Polizei gehen und ihn anzeigen müsse, da er etwas habe machen müssen, damit «diese Frau», die ihr […;