Die inhaltliche Entwicklung der Aussagen von einem einvernehmlichen, bis zum Tatzeitpunkt gewaltfreien Sexualleben bis hin zum Vorwurf der sexuellen Nötigung durch die Straf- und Zivilklägerin weckt hingegen erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. An anderer Stelle gab der Beschuldigte an, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn animiert, «Gras» zu kaufen, obwohl er eigentlich damit habe aufhören wollen (pag. 185 Z. 212). Sie habe nicht gewollt, dass er aufhöre zu «kiffen» (pag. 192 Z. 180).