202 Z. 268 ff.). An der Berufungsverhandlung schilderte er dann, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn an diesem Abend sexuell genötigt (pag. 999 Z. 2 ff.). Die ausschweifenden Erzählungen und die vulgäre Sprache, die der Beschuldigte in diesem Zusammenhang benutzte, sind mit seiner medizinischen Diagnose erklärbar. Die inhaltliche Entwicklung der Aussagen von einem einvernehmlichen, bis zum Tatzeitpunkt gewaltfreien Sexualleben bis hin zum Vorwurf der sexuellen Nötigung durch die Straf- und Zivilklägerin weckt hingegen erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit.