Es ist demnach möglich, die Aussagen des Beschuldigten unter Berücksichtigung seiner soeben beschriebenen Fähigkeiten und Einschränkungen auf Widerspruchsfreiheit, innere Logik, selbsterlebtes Erzählen und weitere Realkennzeichen hin zu analysieren. Der Beschuldigte hat etliche Elemente des groben Handlungsablaufs nicht bestritten und insbesondere in den beiden tatnahen Einvernahmen am 9. und 10. August 2015 sowie in der Einvernahme vom 17. Januar 2018 bei der Staatsanwaltschaft einige durchaus glaubhafte Aussagen gemacht. Andere Elemente hingegen hat er im Verlauf der Zeit unterschiedlich, teilweise gar gegensätzlich erzählt.