Der Beschuldigte kann einer Befragungssituation also durchaus folgen und inhaltsadäquate Antworten geben. Sein nachfolgend beschriebenes Aussageverhalten zeigt zudem, dass er durchaus im Stande ist und war, zu erkennen, welche Umstände ihn im Verfahren belasten und, als Folge davon, strategisch auszusagen. Es ist demnach möglich, die Aussagen des Beschuldigten unter Berücksichtigung seiner soeben beschriebenen Fähigkeiten und Einschränkungen auf Widerspruchsfreiheit, innere Logik, selbsterlebtes Erzählen und weitere Realkennzeichen hin zu analysieren.