789), Mühe mit dem Arbeitsgedächtnis und eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit (pag. 581). Gleichzeitig geht aus den Akten aber hervor, dass der mündliche Ausdruck und das Instruktionsverständnis des Beschuldigten nicht beeinträchtigt sind (pag. 581) und er sich anlässlich der Exploration für das Ergänzungsgutachten im formalen Denken kohärent zeigte (pag. 888). Der Beschuldigte kann einer Befragungssituation also durchaus folgen und inhaltsadäquate Antworten geben.