Das teilweise laute, ausschweifende und vulgäre Aussageverhalten des Beschuldigten ist vor dem Hintergrund dieser Diagnose zu verstehen und wirkt sich bei der Analyse seiner Aussagen nicht negativ auf deren Glaubhaftigkeit aus. Berücksichtigt wird in der Aussagenanalyse zudem, dass dem Beschuldigte eine gewisse Strukturlosigkeit in den Gedankengängen attestiert wurde (pag. 328) sowie ein formal verlangsamtes Denken und Schwierigkeiten, Gedanken zu Ende zu bringen (pag. 789), Mühe mit dem Arbeitsgedächtnis und eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit (pag.