17 starken, teilweise gar körperlichen Reaktionen während den Einvernahmen authentisch hätte spielen können. Aufgrund der Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der Befragungen sowie aufgrund ihres Verhaltens nach der Tat ist für die Kammer ausgeschlossen, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht belastet. Auf ihre Aussagen wird bis auf die genannten Ausnahmen abgestellt. 10.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte fiel in den Einvernahmen immer wieder mit lautem, bisweilen ausfallendem Verhalten auf.