999 Z. 9). Zuletzt war wie schon bei früheren Befragungen auch an der Berufungsverhandlung deutlich spürbar, dass die Straf- und Zivilklägerin während der Einvernahme teilweise mit starken Emotionen kämpfte (pag. 982 Z. 13 und pag. 983 Z. 35). Während dies alleine keine Garantie für die Glaubwürdigkeit einer Person ist, so hält es die Kammer doch für unwahrscheinlich, dass die Straf- und Zivilklägerin ihre