Das gesamte Verhalten der Straf- und Zivilklägerin nach der Tatnacht wäre nicht zu erwarten, wenn sie die geschilderten Ereignisse nicht erlebt hätte. Für die Kammer ist auch kein Motiv ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Für einen Zusammenhang mit der vom Beschuldigten erwähnten Depression (pag. 997 Z. 24) gibt es in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, ebenso wenig dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin gegen den Beschuldigten einen Groll hegte, aus Langeweile handelte (pag. 207 Z. 453 ff.) oder systematisch versuchte, Männer ins Gefängnis zu bringen (pag. 999 Z. 9).