Die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin dennoch für mehrere Monate im Frauenhaus blieb (pag. 435 ff.), ist für die Kammer ein starkes Indiz dafür, dass sich die Straf- und Zivilklägerin aufgrund eines äusserst einschneidenden Erlebnisses mit dem Beschuldigten in ihrer Sicherheit beeinträchtigt fühlte und es erscheint nicht naheliegend, dass sie eine erfundene Geschichte über eine so lange Zeit gegenüber den Mitarbeitenden des Frauenhauses hätte aufrechterhalten können. Das gesamte Verhalten der Straf- und Zivilklägerin nach der Tatnacht wäre nicht zu erwarten, wenn sie die geschilderten Ereignisse nicht erlebt hätte.