Dabei begründete sie einleuchtend, dass sie […; Auslassung aus Gründen der Anonymisierung] (pag. 152 Z. 151). Diese Beschreibung von nebensächlichen, gedanklichen Vorgängen spricht erneut für eine erlebnisbasierte Schilderung. Im Anschluss daran ging sie zu ihrer Schwester. Diese erlebte die Strafund Zivilklägerin als stark weinend, so dass sie gar nicht richtig sprechen konnte, komplett niedergeschlagen, verzweifelt und verängstigt (pag. 174 Z. 22; siehe Ziff. 10.4 unten). Nach der Anzeigeerstattung zog die Straf- und Zivilklägerin in ein Frauenhaus, weil sie aus Angst vor dem Beschuldigten nicht mehr mit ihm im selben Haus leben wollte. Der vorübergehende Umzug in das in M.__