cm grosse und damals lediglich .________ kg schwere Straf- und Zivilklägerin nach einer Nacht ohne Schlaf, andauerndem Streit und Gewalt, starker Angst und Weinen einen Zusammenbruch erlitt, wie es die Straf- und Zivilklägerin an anderer Stelle selber auch begründete (pag. 161 Z. 198). Die Straf- und Zivilklägerin hat somit – anders als von der Verteidigung vorgebracht – nachvollziehbare und stimmige Aussagen gemacht, die zu den von ihr geschilderten Erlebnissen passen. Dies gilt auch für ihr Verhalten im Anschluss an die Tatnacht: Sie begab sich unmittelbar nach dem Vorgefallenen direkt in ärztliche Behandlung. Dabei begründete sie einleuchtend, dass sie […;