Aus dem Kontext dieser Aussage geht klar hervor, dass sie sich damit auf den bereits geschilderten, nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr bezog. Es gibt in den Aussagen keine Anhaltspunkte, dass sie damit den ebenfalls bereits erwähnten, einvernehmlichen Sex vom Abend zuvor gemeint haben könnte. Eine unglaubhafte und widersprüchliche Aggravation zu Lasten des Beschuldigten ist in diesen Aussagen nicht erkennbar.