Entgegen der Darstellung der Verteidigung widersprach sich die Straf- und Zivilklägerin auch nicht in Bezug auf die Einvernehmlichkeit dieses Geschlechtsverkehrs. Die Verteidigung thematisierte dabei eine Antwort in der zweiten Einvernahme, als die Straf- und Zivilklägerin gefragt wurde, ab welchem Zeitpunkt die sexuellen Handlungen durch den Beschuldigten gegen ihren Willen geschehen seien und sie sagte, sie habe es von Anfang an nicht gewollt, habe aber keinen Mut mehr gehabt, nein zu sagen, von Anfang an nicht (pag. 154 Z. 261). Aus dem Kontext dieser Aussage geht klar hervor, dass sie sich damit auf den bereits geschilderten, nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr bezog.