146 Z. 216). Der Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin diesen Geschlechtsverkehr erst auf Frage der Polizei erwähnte, stellt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht in Frage: Aus der Perspektive der Straf- und Zivilklägerin war dieser Geschlechtsverkehr für die geschilderten Vorgänge völlig irrelevant. Er fand vor dem Streit statt, an einem zu diesem Zeitpunkt noch friedlichen, normalen Abend und gehörte somit nicht zu den Erlebnissen, die die Strafund Zivilklägerin zum Gang zur Polizei veranlassten. Entgegen der Darstellung der Verteidigung widersprach sich die Straf- und Zivilklägerin auch nicht in Bezug auf die Einvernehmlichkeit dieses Geschlechtsverkehrs.