Die Verteidigung argumentierte weiter, es spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, dass sie den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr vor dem Streit am selben Abend nicht von sich aus erwähnt habe. Sie bezieht sich dabei auf die Aussage der Straf- und Zivilklägerin in ihrer ersten Einvernahme, in der sie auf Frage der Polizei nach dem letzten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr erzählte, sie hätten am gleichen Abend Sex miteinander gehabt. Danach sei sie Duschen gegangen und der «Krach» habe nachher angefangen (pag. 145 Z. 203 ff.). Es habe für sie gestimmt, dass sie nach ihrem Vorstellungsgespräch Sex gehabt hätten (pag. 146 Z. 216).