Dies führt nicht dazu, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin insgesamt unglaubhaft erscheinen. Im Einklang mit ihrer ersten Aussage und in dubio pro reo ist jedoch davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin trotz dem Würgen noch atmen konnte. Die Verteidigung argumentierte weiter, es spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, dass sie den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr vor dem Streit am selben Abend nicht von sich aus erwähnt habe.