In Bezug auf das Würgen fällt zudem wesentlich ins Gewicht, dass der Beschuldigte von sich aus angab, die Straf- und Zivilklägerin gewürgt zu haben. Dieses Element ist somit unbestritten und es stellt keine Aggravation im eigentlichen Sinne dar, wenn die Straf- und Zivilklägerin diese Aussage des Beschuldigten auf Vorhalt bestätigte und die Situation weiter ausführte. Ihre Schilderungen wirken denn auch anschaulich, etwa, wenn sie das Würgen auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten spontan «an die Haustüre» verortete und plastisch beschrieb, wie sie Angst gehabt habe, weil sie in den Augen des Beschuldigen nicht habe erkennen können, ob er wieder loslassen würde.