15 lassen werde oder nicht. Sie wisse noch, dass sie versucht habe, sich zu wehren (pag. 696 Z. 26). Die Kammer hat bereits ausgeführt, dass sie es als nachvollziehbar erachtet, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der verschiedenen Erlebnisse zu Beginn nicht sämtliche Elemente benennen und aufzählen konnte. In Bezug auf das Würgen fällt zudem wesentlich ins Gewicht, dass der Beschuldigte von sich aus angab, die Straf- und Zivilklägerin gewürgt zu haben.