Es ist aber mit den restlichen Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin vereinbar, dass sie angesichts der Fülle von Erinnerungen zunächst nicht mehr daran dachte, zumal sie im Gegensatz zur Situation in der Wohnung während dem Gang zum Laden offenbar keine unmittelbare Gewalt erlebte und dieser damit nicht zu den einschneidenden Momenten des Gesamterlebnisses gehörte. Ihre Aussagen zu dieser Episode verlieren deshalb nicht an Glaubhaftigkeit. Weiter erwähnte die Straf- und Zivilklägerin zunächst nicht, sie sei vom Beschuldigten gewürgt worden. Dieser beschrieb an der Hafteröffnung am 10. August 2015 jedoch von sich aus, er habe ihr mit der einen Hand den Hals zugehalten (pag.