Sie habe alles versucht zu verdrängen. Sie habe dies nicht bewusst nicht erwähnt, auch nicht aus bösem Willen (pag. 164 Z. 293 ff.). Weshalb die Straf- und Zivilklägerin diesen Zigarettenkauf zunächst unerwähnt liess, kann nicht abschliessend beantwortet werden. Es ist aber mit den restlichen Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin vereinbar, dass sie angesichts der Fülle von Erinnerungen zunächst nicht mehr daran dachte, zumal sie im Gegensatz zur Situation in der Wohnung während dem Gang zum Laden offenbar keine unmittelbare Gewalt erlebte und dieser damit nicht zu den einschneidenden Momenten des Gesamterlebnisses gehörte.