Der Beschuldigte habe gesagt, er werde beim «R.________» Zigaretten kaufen gehen, aber damit sie in der Zwischenzeit nicht «abfahre», habe sie ihn begleiten müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie ihre Kleider wieder anziehen können. Er habe sie zum Rausgehen die ganze Zeit am Rücken «so» gehalten. Als er die Türe geöffnet habe, habe sie versucht zu fliehen, aber er habe sie daran gehindert (pag. 163 f. Z. 277 ff., ähnlich: pag. 694 Z. 1 ff. und pag. 984 Z. 20). Konfrontiert damit, dass sie dies in den letzten beiden Einvernahmen nie erwähnt habe, sagte sie, sie sei erschrocken als ihr dies mit dem «R.________» wieder in den Sinn gekommen sei. Sie habe alles versucht zu verdrängen.