Diesen Zigarettenkauf erwähnte die Straf- und Zivilklägerin in ihrer ersten Befragung nicht. Auf Vorhalt sagte sie in der zweiten Einvernahme, sie hätten die Wohnung nicht verlassen. Wenn dies so gewesen wäre, hätte sie es verdrängt oder erinnere sich nicht mehr daran. Aber ihr gesunder Menschenverstand sage ihr, dass sie dann «abgefahren» wäre. Ihr Mutter wohne ja gerade .________ (pag. 151 Z. 130 ff.). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft rund zweieinhalb Jahre später schilderte sie dann, dass sie nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr habe rauchen wollen. Der Beschuldigte habe gesagt, er werde beim «R._____