14 gemäss ihrem eigenen Erinnerungsvermögen aussagte und nicht versuchte, Unklarheiten, die gegen sie ausgelegt werden könnten, mit erfundenen oder spekulierten Erklärungen auszuräumen. Die Straf- und Zivilklägerin äusserte sich sodann unterschiedlich zur Schilderung des Beschuldigten, wonach er am Samstagmittag gemeinsam mit der Straf- und Zivilklägerin die Wohnung verlassen habe, um Zigaretten zu kaufen, wobei sie die Gelegenheit gehabt hätte, nicht mit ihm zurückzukehren (pag. 184 Z. 172). Diesen Zigarettenkauf erwähnte die Straf- und Zivilklägerin in ihrer ersten Befragung nicht.