Es ist nicht zu erwarten, dass sie dieses Video erwähnt hätte, wenn sie es zuvor bewusst gelöscht hätte, um der Polizei entlastende Beweismittel vorzuenthalten. Zudem fällt auf, dass die Straf- und Zivilklägerin die ihr vorgehaltenen Lücken oder Ungereimtheiten nicht um jeden Preis zu erklären versuchte, sondern mehrmals darauf hinwies, nicht (mehr) genau zu wissen, wie das gegangen sei, sie sich aber einfach noch daran erinnere, dass es ein Foto und ein Video gegeben habe. Dieses Aussageverhalten spricht ebenfalls dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin