Die Kammer schliesst sich dieser Interpretation nicht an: Aufgrund der Aktenlage und den unvollständigen Angaben der Straf- und Zivilklägerin kann zwar für die Feststellung des Sachverhalts nicht auf den Inhalt dieses Bildmaterials abgestellt werden. Die Glaubwürdigkeit der Straf- und Zivilklägerin wird dadurch aber nicht untergraben. So war es die Straf- und Zivilklägerin selber, welche von sich aus zu Beginn ihrer zweiten Einvernahme angab, es habe noch ein Video gegeben (pag. 150 Z. 43 ff.). Es ist nicht zu erwarten, dass sie dieses Video erwähnt hätte, wenn sie es zuvor bewusst gelöscht hätte, um der Polizei entlastende Beweismittel vorzuenthalten.