206 Z. 421). Die Straf- und Zivilklägerin konnte allerdings nicht benennen, welche Inhalte auf dem Video und welche auf dem Foto gezeigt werden und wann diese aufgenommen worden sein sollen. Ihre Angaben hierzu sind lückenhaft und teilweise widersprüchlich. Es war ihr auch nicht möglich zu erklären, was mit diesen Aufnahmen geschah und warum diese im Zeitpunkt der Auswertung durch die Polizei nicht auf ihrem Handy waren (pag. 116). Dieser Umstand wird von der Verteidigung dahingehend ausgelegt, dass die Straf- und Zivilklägerin das Bildmaterial gelöscht habe, weil es ihre Version des Geschehens nicht unterstütze. Die Kammer schliesst sich dieser Interpretation nicht an: