986 f., Z. 37 ff.). Konfrontiert mit dem Argument, wonach sie das Video extra gelöscht haben könnte, weil man darauf gesehen hätte, dass nichts gegen ihren Willen geschehen sei, erwiderte sie, dass sie nichts extra gelöscht habe und sich nicht bewusst erinnern könne, dass sie vor der Polizei etwas gelöscht habe. Zudem hätte sie das Video nicht erwähnt, wenn darauf etwas ersichtlich gewesen wäre (pag. 987 Z. 9 ff.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Nacht der Tat ein Video von sich und der Straf- und Zivilklägerin beim Geschlechtsverkehr gemacht hat, ist nicht bestritten (pag. 206 Z. 421).