Insgesamt entsteht dadurch der Eindruck, die Straf- und Zivilklägerin habe sich in den Einvernahmen bemüht, das von ihr Erlebte ohne Ausschmückungen gemäss den eigenen Erinnerungen zu Protokoll zu geben. Eine besondere Analyse verlangen folgende Elemente, welche die Straf- und Zivilklägerin im Vergleich zur ersten Einvernahme später anders respektive neu schilderte: In der zweiten Einvernahme am 23. September 2015 sagte die Straf- und Zivilklägerin auf Frage, ob sie zu ihrer ersten Einvernahme Ergänzungen oder Korrekturen anbringen wolle, ihr sei noch in den Sinn gekommen, dass der Beschuldigte von ihr ein Video gedreht habe (pag. 150 Z. 43). Er habe dieses Video mit ihrem Handy