Sie korrigierte in späteren Einvernahmen selbst geringe Abweichungen in den Vorhalten, etwa als ihr ihre frühere Aussage vorgehalten wurde, wonach sie bewusstlos geworden sei und sie antwortete: «Habe ich gesagt bewusstlos? Ich kann mich erinnern, dass es mir kurz wie schwarz vor Augen wurde, aber ganz weg war ich nicht, ich hatte einen kurzen Kreislaufkollaps» (pag. 161 Z. 177). Insgesamt entsteht dadurch der Eindruck, die Straf- und Zivilklägerin habe sich in den Einvernahmen bemüht, das von ihr Erlebte ohne Ausschmückungen gemäss den eigenen Erinnerungen zu Protokoll zu geben.