Sie erzählte weiter, wie sich der Beschuldigte nach dem Zusammenbruch und den Verbrennungen um sie gekümmert habe und zögerte demnach nicht, entlastende Handlungen des Beschuldigten zu benennen. Die Straf- und Zivilklägerin deklarierte, wenn sie sich nicht ganz sicher war oder sich nicht mehr erinnern konnte, etwa bei der Frage, ob der Beschuldigte sie auch getreten habe (pag. 144 Z. 155). Sie korrigierte in späteren Einvernahmen selbst geringe Abweichungen in den Vorhalten, etwa als ihr ihre frühere Aussage vorgehalten wurde, wonach sie bewusstlos geworden sei und sie antwortete: «Habe ich gesagt bewusstlos?