vollziehbar, dass im Erleben der Straf- und Zivilklägerin nicht Gewalt oder Schmerzen, sondern Angst und Demütigung im Vordergrund standen. Auch darüber hinaus sind in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin keine Übertreibungen zu Ungunsten des Beschuldigten zu erkennen. Im Gegenteil: Die Straf-