145 Z. 180 ff.). Das Eindringen habe ihr keine Schmerzen bereitet (pag. 145 Z. 176). Sie habe dabei Angst und Demütigung verspürt (pag. 145 Z. 196). Entgegen der verbreiteten Erwartung, eine Vergewaltigung sei etwa mit zusätzlicher Gewaltausübung oder starken Schmerzen verbunden, dramatisierte die Straf- und Zivilklägerin dieses Erlebnis nicht zusätzlich, sondern beschränkte sich darauf, den gegen ihren artikulierten Willen vollzogenen und ohne weitere Abwehrhandlungen ertragenen Geschlechtsverkehr als solchen zu schildern und gab sogar noch zu Protokoll, sie habe dabei keine Schmerzen erlitten und sich nicht körperlich zur Wehr gesetzt.