Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sprechen auch ihre Schilderungen des Geschlechtsverkehrs und zwar gerade wegen der schlichten Erzählweise. Diese passt zum von ihr beschriebenen Ablauf, wonach sie auf dem Bett gelegen habe, der Beschuldigte gesagt habe, er wolle mit ihr schlafen, dann zuerst sie und dann sich ausgezogen, sich ein Kondom übergestreift und den Geschlechtsverkehr vaginal vollzogen habe. Sie selber habe sich nicht gross gewehrt, und nur «einmal irgendwie gesagt ‹nei la mi la si›», in der Hoffnung, wenn sie es einfach über sich ergehen lasse, sei es dann vorbei und er lasse sie gehen (pag. 143 Z. 83 ff. und pag. 145 Z. 180 ff.).