11 tiert werden, sie habe erst auf Vorhalt der Polizei angegeben, sie habe die Wohnung nicht verlassen können. Die Angaben in den späteren Einvernahmen stimmen im Kern mit diesen ersten Schilderungen überein. Selbst an der Berufungsverhandlung sechseinhalb Jahre nach der Tat schilderte sie dieselben Elemente (pag. 982 ff. Z. 11 ff.). Die Strafund Zivilklägerin erzählte das Erlebte anschaulich, nachvollziehbar, mit teilweise originellen Details und nebensächlichen Beobachtungen.