Einerseits schilderte die Straf- und Zivilklägerin in der freien Erzählung, dass der Beschuldigte ihr die Tür geöffnet habe, nachdem sie gedroht habe zu schreien (pag. 143 f. Z. 106 ff.), was impliziert, dass er dies vorher nicht machte. Andererseits geht aus dem Anzeigerapport vom 6. Oktober 2015 hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin bereits beim Eintreffen auf der Polizeiwache um 10:20 Uhr erzählt hatte, sie sei von ihrem Freund über Stunden in der Wohnung festgehalten worden (pag. 114). Es kann somit nicht argumen-