146 Z. 252). Er habe ihr gedroht, ihren Ruf in der ganzen Stadt zu schädigen, sie vor ihren Freunden und Eltern bloss zu stellen und sie noch «hundert Mal zu vögeln», bevor sie rauskomme (pag. 146 f. Z. 259 ff.). Insgesamt hat sie die Kernelemente ihrer Vorwürfe demnach bereits in der ersten Einvernahme zu Protokoll gegeben. Anders als von der Verteidigung dargestellt, hat die Straf- und Zivilklägerin auch nicht erst auf Frage erwähnt, dass sie die Wohnung nicht habe verlassen können (pag. 144 Z. 118). Einerseits schilderte die Straf- und Zivilklägerin in der freien Erzählung, dass der Beschuldigte ihr die Tür geöffnet habe, nachdem sie gedroht habe zu schreien (pag.