162 Z. 221). Im Übrigen hat die Straf- und Zivilklägerin noch in der ersten Einvernahme ausgeführt, dass sie die Wohnung nicht habe verlassen können, weil der Beschuldigte den Schlüssel an sich genommen habe, als der Streit eskaliert sei und sie angedroht habe, die Wohnung zu verlassen. Einmal habe er während etwa fünf Minuten den Schlüssel wieder ins Schloss gesteckt, ihr allerdings gedroht, er erzähle ihrer Familie, sie sei eine Hure. Zudem habe er ihr ihr Handy nicht geben wollen und die Schlüssel dann wieder behändigt und nicht mehr herausgegeben bis sie mit dem Geschrei auf dem Balkon gedroht habe (pag. 144 Z. 121).