Ein solches, vom unmittelbaren Eindruck des Erlebten geprägtes und unvorbereitetes Aussageverhalten lässt sich mit den geschilderten Erlebnissen ohne weiteres vereinbaren und spricht für dessen Glaubhaftigkeit. Eine lückenlose und ausnahmslos chronologisch strukturierte Erzählung ist bei dieser Fülle an unmittelbar Erlebtem nicht zu erwarten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2.3.2). Die Straf- und Zivilklägerin gab später denn auch selber mehrfach an, sie habe bezüglich des Gesamtereignisses kein Zeitgefühl mehr (pag. 152 Z. 159) und sie habe während all dieser Zeit nie auf eine Uhr geschaut (pag. 162 Z. 221).