Die Straf- und Zivilklägerin hatte demnach vor der ersten Einvernahme noch keine Gelegenheit, Distanz zum Geschehenen zu gewinnen. Zu dieser Ausgangslage passt, dass sie in der ersten freien Erzählung jene Elemente nannte, die sie offenbar am stärksten betroffen machten: Der eskalierte Streit, der Zusammenbruch beim Bett, der Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen, der Vorfall mit dem heissen Wasser und die Umstände, wie sie die Wohnung schliesslich verlassen konnte. Ein solches, vom unmittelbaren Eindruck des Erlebten geprägtes und unvorbereitetes Aussageverhalten lässt sich mit den geschilderten Erlebnissen ohne weiteres vereinbaren und spricht für dessen Glaubhaftigkeit.