10 (pag. 141), nachdem die Straf- und Zivilklägerin am Abend zuvor erst gegen Mitternacht die Wohnung des Beschuldigten verlassen hatte, sich im Spital hatte behandeln lassen, um 1:00 Uhr in der Nacht verzweifelt ihre Schwester angerufen und die Nacht dann bei dieser verbracht hatte. Die Straf- und Zivilklägerin hatte demnach vor der ersten Einvernahme noch keine Gelegenheit, Distanz zum Geschehenen zu gewinnen.