Im Vergleich mit den weiteren Einvernahmen fällt zudem auf, dass in dieser ersten Erzählung nicht ganz alle Elemente genannt wurden, die die Straf- und Zivilklägerin in späteren Befragungen schilderte. Aus folgenden Gründen sprechen aber weder die fehlende zeitliche Verknüpfung noch die vorerst nicht genannten Elemente in dieser ersten Erzählung gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen: Die Befragung begann am 9. August 2015 um 11:45 Uhr