Z. 58 ff.). Diese allererste Schilderung wirkt relativ geordnet, auch wenn zeitliche Anhaltspunkte weitgehend fehlen, so dass teilweise nicht klar ist, wie viel Zeit zwischen den einzelnen Erlebnissen vergangen ist und wann diese im Verlauf der gut 24 Stunden einzuordnen sind. Im Vergleich mit den weiteren Einvernahmen fällt zudem auf, dass in dieser ersten Erzählung nicht ganz alle Elemente genannt wurden, die die Straf- und Zivilklägerin in späteren Befragungen schilderte.