Dabei fallen insbesondere folgende Umstände ins Gewicht: Die Straf- und Zivilklägerin wurde am Morgen, nachdem sie die Wohnung des Beschuldigten in der Nacht verlassen hatte, bereits von der Polizei einvernommen und erzählte somit äusserst tatnah, was in den 24 Stunden vor ihrem Verlassen der Wohnung geschehen sein soll (pag. 142 ff.). Sie gab in der freien Erzählung zusammengefasst an, es sei mit dem Beschuldigten zu einem Streit gekommen, als dieser ihr Handy durchgesehen und Auskunft über jede männliche Person verlangt habe. Im Zuge dieses Streits habe der Beschuldigte einen anderen Mann [I.______