, S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Überzeugung der Kammer sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin demnach glaubhaft. Dabei fallen insbesondere folgende Umstände ins Gewicht: Die Straf- und Zivilklägerin wurde am Morgen, nachdem sie die Wohnung des Beschuldigten in der Nacht verlassen hatte, bereits von der Polizei einvernommen und erzählte somit äusserst tatnah, was in den 24 Stunden vor ihrem Verlassen der Wohnung geschehen sein soll (pag.