Auf die restlichen Beweismittel wird im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung eingegangen. Dabei werden zunächst die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, des Beschuldigten und der Auskunftsperson analysiert, bevor die Beweismittel einer gesamthaften Würdigung unterzogen werden. 10.2 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Es kann vorangestellt werden, dass die Kammer die Aussagenanalyse der Vorinstanz grundsätzlich als zutreffend erachtet und – vorbehältlich der nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen – darauf verwiesen wird (pag. 731 ff., S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).