9 10. Beweiswürdigung 10.1 Beweismittel Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der Beweismittel vorab wiederzugeben. Für die objektiven Beweismittel und die Aussagen der Beteiligten bis und mit erstinstanzliches Verfahren wird auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen (pag. 709 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf die restlichen Beweismittel wird im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung eingegangen.