Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die Straf- und Zivilklägerin hätte die Wohnung verlassen können, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich gewesen und die Schläge seien erfolgt, weil die Straf- und Zivilklägerin mit ihm sadomasochistische Sexualpraktiken habe ausprobieren wollen. Den Vorfall mit dem heissen Wasser bestreitet der Beschuldigte nicht per se, gibt jedoch an, er habe dies nicht absichtlich gemacht und es habe sich nur um wenig Wasser gehandelt. Drohungen habe er ihr gegenüber keine ausgesprochen.