Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es an diesem Abend zu einer Auseinandersetzung und zu Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin gekommen ist und dass er die Straf- und Zivilklägerin im Verlauf des Abends geschlagen hat. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die Straf- und Zivilklägerin hätte die Wohnung verlassen können, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich gewesen und die Schläge seien erfolgt, weil die Straf- und Zivilklägerin mit ihm sadomasochistische Sexualpraktiken habe ausprobieren wollen.